Downloads und Formulare
Dateien für SchülerInnen: Wahlpflichtfach / MSA / Betriebspraktikum
Dateien zu den Rahmenbedingungen:
Schulprogramm des Hildegard-Wegscheider-Gymnasiums (Zuletzt geändert am 25.08.2023)
Schul- und Hausordnung des Hildegard-Wegscheider-Gymnasiums
Nutzungsordnung der Computeranlage
Geschäftsverteilungsplan
Brandschutzordnung des Hildegard-Wegscheider-Gymnasiums
Hygieneplan des Hildegard-Wegscheider-Gymnasiums
Fehlzeiten und Entschuldigungen >
Informationen zum Arbeitsschutz >
Frauenförderplan 2009-2015
Fehlzeiten und Beurlaubungen
Nutzungsordnung der Computeranlage
Geltungsbereich
Diese Nutzungsordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen Schulordnung.
Nutzungs- und Weisungsberechtigung
Nutzungsberechtigt sind Lehrer/innen und Schüler/innen der Hildegard-Wegscheider-Oberschule. Außerhalb des regulären Unterrichts kann im Rahmen medienpädagogischer Arbeit ein Nutzungsrecht gewährt werden. In diesem Fall wird der Zugang zu den Computerräumen durch die Schulleitung und den Fachbereich Informatik geregelt. Weisungsberechtigt sind die unterrichts- bzw. aufsichtsführenden Personen.
Alle Nutzer/innen werden über die Nutzungsordnung informiert. Die Schüler/innen bzw. ihre Erziehungsberechtigten versichern als Voraussetzung für die Nutzung durch ihre Unterschrift (s. Anlage), dass sie diese Ordnung anerkennen.
Arbeit am Computer
Ein/e Nutzer/in darf sich im Schulnetz nur unter dem eigenen Nutzernamen und dem entsprechendem individuellen Passwort anzumelden. Der/die Nutzer/in ist für die Aktivitäten, die unter seinem /ihrem Nutzernamen ablaufen, verantwortlich .
Das Passwort ist geheim zu halten, Passwörter, die nicht mehr geheim sind, sind unverzüglich zu ersetzen. Das Arbeiten unter einem fremden Passwort ist verboten.
Das unbefugte Kopieren lizenzpflichtiger Software von den Arbeitsstationen oder aus dem Netz ist verboten. Nutzer/innen, die unbefugte Kopien anfertigen, machen sich strafbar und können zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden.
Nach dem Beenden der Nutzung hat sich ein/e Nutzer/in im Netzwerk abzumelden und ggf. den Rechner herunterzufahren.
Datenschutz und Datensicherheit
Die im Schulnetz befindlichen Daten unterliegen dem Zugriff der Systemverwalter. Die Schule ist im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, den Datenverkehr zu speichern und zu kontrollieren. Diese Daten werden in der Regel nach einem Monat, spätestens jedoch zu Beginn eines jeden neuen Schuljahrs gelöscht. Dies gilt nicht, wenn der begründete Verdacht eines schwerwiegenden Missbrauchs der schulischen Computer vorliegt.
Die Schule wird von ihren Einsichtsrechten in Fällen des Verdachts von Missbrauch und durch verdachtsunabhängige Stichproben Gebrauch machen.
Ein Rechtsanspruch auf den Schutz persönlicher Daten vor unbefugten Zugriffen besteht gegenüber der Schule nicht.
Nutzung des Internets und eines Email-Accounts
Die private Nutzung des Internets und eines von der Schule zugeteilten Email- Accounts ist verboten.
Informationen aus dem Internet können aus technischen Gründen keiner lückenlosen hausinternen Vorauswahl unterworfen werden. Die Schule kommt ihrer Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen durch regelmäßige Stichprobenkontrollen des Datenverkehrs nach. Dazu ist sie auch berechtigt den Datenverkehr in Protokolldateien zu speichern, aus denen Datum und Art der Nutzung festzustellen sind. Die Schule ist nicht für den Inhalt der über ihren Zugang abrufbaren Angebote Dritter im Internet verantwortlich.
Es ist verboten Vertragsverhältnisse im Namen der Schule einzugehen oder kostenpflichtige Dienste im Internet zu nutzen.
Es ist verboten, sich Zugang zu Informationen aus dem Internet zu verschaffen oder Informationen zu verschicken, die rechtlichen Grundsätzen der Bundesrepublik widersprechen. Das gilt insbesondere für gewaltverherrlichende, pornographische, nationalsozialistische, rassistische oder ehrverletzende Inhalte. Verstöße hiergegen haben den Entzug der Nutzungsberechtigung zur Folge.
Eine Geheimhaltung von Daten, die über das Internet übertragen werden, kann von der Schule nicht gewährleistet werden.
Bei der Weiterverarbeitung von Daten aus dem Internet sind Urheber- und Nutzungsrechte zu beachten.
Informationsübertragung in das Internet
Die Schule ist verantwortlich für ihr Internetangebot. Die Veröffentlichung von Internetseiten der Schule bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung.
Es ist untersagt, den Internetzugang der Schule zur Verbreitung von Informationen zu verwenden, die dazu geeignet sind, dem Ansehen der Einrichtung Schaden zuzufügen. Die Veröffentlichung von Fotos und Schülermaterialien im Internet ist nur mit Genehmigung der betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten zulässig.
Grundsätze, wie sie beispielhaft in der Netiquette , dem Knigge im Bereich der Datenkommunikation, enthalten sind, sind einzuhalten.
Datenvolumen
Unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden von grossen Dateien (z.B. Grafiken, Videos oder Audiodateien) aus dem Internet ist zu vermeiden.
Daten, die während der Nutzung einer Arbeitsstation entstehen, können im zugewiesenen Arbeitsbereich abgelegt werden.
Verhalten im Computerraum
Innerhalb der Räume ist den Anweisungen der aufsichtsführenden Personen Folge zu leisten. Das Einnehmen von Speisen und Getränken an den Computern ist nicht gestattet.
Veränderungen der Installation und Konfiguration der Arbeitsstationen und des Netzes sowie Manipulationen an der Hardwareausstattung sind grundsätzlich untersagt. Fremdgeräte dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Systemverwalter an einen Computer oder das Netzwerk angeschlossen werden.
Das Starten von eigener Software bedarf der Genehmigung durch die aufsichtsführende Person.
Beim Auftreten von Funktionsstörungen ist die aufsichtsführende Person zu verständigen. Vor dem Verlassen des Raumes ist der Arbeitsplatz aufzuräumen. Die Stühle sollen unter den Tisch gerückt werden.
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung oder ein Missbrauch des Internet-Zugangs können neben dem Entzug der Nutzungsberechtigung für das Netz und die Arbeitsstationen schulordnungsrechtliche Maßnahmen und ggf. zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Fehlzeiten und Entschuldigungen
Pflicht zur regelmäßigen und aktiven Teilnahme am Unterricht
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen aktiv teilzunehmen. (Vgl. Schulgesetz vom 26.01.2004, § 46, Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler). Die Hildegard-Wegscheider-Oberschule legt großen Wert darauf, dass dieser Verpflichtung gewissenhaft und aufgeschlossen entsprochen wird.
Sanktionen bei mehrfachem unentschuldigten Fehlen
Ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht ist als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit anzusehen und kann u.a. die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen (Vgl. Schulgesetz vom 26.01.2004, § 63 (1)).
Entschuldigungspflicht
Bei Schulversäumnisse wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener triftiger Gründe sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich die Schule in Kenntnis zu setzen. Z.B. muss ein am Montag fehlender Schüler bis zum Mittwoch der Woche (Poststempel vom Dienstag) der Schule eine schriftliche Entschuldigung zukommen lassen. Volljährige Schüler übernehmen diese Verpflichtung selbst.
Bei Klausuren und Prüfungen hat er oder sie die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich nachzuweisen.
Bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tag nach dem 1. Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen.
Atteste
Wird eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, so darf diese nur im Ausnahmefall rückdatiert den Beginn der Schulbesuchunfähigkeit bescheinigen, und dieses auch nur bis zu zwei Tagen (schr. Mitteilung der Ärztekammer Berlin v. 06.12.1995). Atteste, die nicht fristgerecht vorgelegt werden oder die länger als zwei Tage rückdatiert die Schulbesuchsunfähigkeit bescheinigen, können nicht akzeptiert werden.
Auferlegung einer Attestpflicht
Die Schulleitung bzw. die Tutorin/der Tutor können in begründeten Fällen von einer Schülerin/einem Schüler verlangen, jede durch Krankheit verursachte Fehlzeit durch ein Attest zu erklären. Die einmal auferlegte „Attestpflicht“ gilt bis zum Widerruf durch die Schulleitung bzw. die Tutorin/den Tutor.
Fehlzeiten bei Klausuren (GO)
Bei Fehlzeiten bei einer Klausur ist ein ärztliche Attest vorzulegen. Fehlt eine Schülerin / ein Schüler bei einer Klausur oder einer angekündigten Lernerfolgskontrolle (KSL) wegen Krankheit, so kann unsere Schule das Schulamt auffordern, sie/ihn amtzsärztlich untersuchen zu lassen. Legt der Schüler ein privatärztliches Attest vor, so entfällt damit die Verpflichtung, beim Amtsarzt vorstellig zu werden (Vgl. AV-Schulpflicht Nr. 12 (4)).
Fehlen in Sportkursen (GO)
Sportkurse brauchen im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe im Allgemeinen zwar nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, ihre Belegung ist aber Pflicht, d.h. „0 Punkte“ in einem Sportkurs ziehen automatisch den Rücktritt in den folgenden Schülerjahrgang nach sich, sofern der Rücktritt möglich ist.
Kann eine Schülerin/ein Schüler aus Krankheitsgründen generell nicht am Sportunterricht teilnehmen, so entfällt die Belegverpflichtung. In diesem Falle muss ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden, das der Schule vorgelegt wird.
Gehäufte Fehlzeiten in Pflichtkursen (GO)
Führen gehäufte Fehlzeiten in einem Pflichtkurs (also auch einem Sportkurs ohne vorliegende amtsärztliche Sportbefreiung und ggf. „Ersatzregelung“ durch den pädagogischen Koordinator) dazu, dass der Kurs nicht beurteilt werden kann, so muss die Schülerin/ der Schüler auch in diesem Fall zurücktreten, da der Kurs als nicht belegt gilt.
Informationen zum Arbeitsschutz
Ansprechpartner:
Staatliche Aufsichtsbehörde
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LagetSi)
Alt Friedrichsfelde 60
10315 Berlin
Tel.: 030 – 9021 5000
Fax: 030 – 9021 5301
http://www.lagetsi.berlin.de
Jeder Arbeitnehmer (d.h. Arbeiter und Angestellter des öffentlichen Dienstes sowie Hausangestellter, Schüler) ist gegen das Unfallrisiko am Arbeitsplatz sowie auf dem Weg von und zur Arbeit kraft Gesetz versichert.
Zuständiger Unfallversicherungsträger:
Unfallkasse Berlin
Culemeyerstr. 2
12277 Berlin
Tel.: 030 – 7624 0
Fax: 030 – 7624 1109
e-Mail:
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung:
GBB
Tel.: 030 – 3990 2859
Fax: 030 – 3990 2860
Sicherheitsingenieurin:
Frau Dipl. Ing. Manja Stendel
Tel.: 0152 0387 6886
e-Mail:
Betriebsarzt:
Herr Mennking
Tel.: 0157 7204 2210
Weitere Informationen und Quellen:
Broschüren, Vorschriften und Regeln zu Sicherheit und Gesundheitsschutz